Apotheke in Hessen kämpft gegen 4.000-Euro-Rückforderung der IKK classic

Gesa Eigenwillig
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Ein Schwarz-Weiß-Foto eines Apothekeninneren mit einem Tresen, Schränken, einer Leiter und Regalen voller verschiedener Gegenstände, mit Text oben auf dem Bild.Gesa Eigenwillig

Apotheke in Hessen kämpft gegen 4.000-Euro-Rückforderung der IKK classic

Eine Apotheke in Hessen wehrt sich gegen eine Rückforderungsforderung in Höhe von 4.000 Euro von der Krankenkasse IKK classic. Streitpunkt sind sieben Rezepte, bei denen angeblich die Chargennummern in den elektronischen Abrechnungsunterlagen gefehlt haben sollen. Der Apothekeninhaber besteht darauf, dass die Daten korrekt erfasst wurden, und hat nun formell Widerspruch eingelegt.

Der Fall nahm seinen Lauf, als die IKK classic in den eingereichten Abrechnungsdaten sieben bearbeitete Rezepte ohne Chargennummern feststellte. Der Krankenversicherer wirft der Apotheke vor, Pflichtangaben für Abholaufträge nicht übermittelt zu haben, was die Rückforderung auslöste. Nach deutschem Recht müssen Apotheken die Serialisierungsdaten aller serialisierten Arzneimittel über SecurPharm-zertifizierte Systeme scannen und übermitteln, wobei eine Echtzeitprüfung über die Zentralstation erfolgt.

Der Apothekeninhaber bestreitet jegliches Fehlverhalten und betont, dass die Chargennummern ordnungsgemäß in seinem internen System dokumentiert wurden. Er hat die Unterstützung des Hessischen Apothekerverbandes hinzugezogen und arbeitet mit seinem Softwareanbieter zusammen, um zu klären, warum die Daten in den Unterlagen der Krankenkasse nicht erschienen sind. Der rechtliche Rahmen, der durch die EU-Fälschungsrichtlinie für Arzneimittel und nationale Vorschriften seit 2019 verschärft wurde, verlangt fehlerfreie XML-basierte Abrechnungen, um Ablehnungen der Kostenerstattung zu vermeiden.

Seit der Einführung der SecurPharm-Verordnung im Jahr 2006 haben sich die Pflichten von Hochrisikomedikamenten auf alle serialisierten Produkte ausgeweitet. Heute müssen Apotheken beim Abgeben von Medikamenten 2D-DataMatrix-Codes scannen und die Einhaltung von § 13 Abs. 1a AMG sowie der Arzneimitteltherapiesicherheitsverordnung (AMTSV) sicherstellen. Werden keine verifizierten Seriennummern übermittelt, können – wie in diesem Fall – finanzielle Sanktionen drohen.

Der Widerspruch der Apotheke wird derzeit geprüft, während technische Überprüfungen laufen, um die Datenabweichung aufzuklären. Sollte der Fall nicht geklärt werden, könnte er ein Präzedenzfall dafür werden, wie Abrechnungsfehler nach den aktuellen pharmazeutischen Vorschriften behandelt werden. Das Ergebnis wird entscheiden, ob die Rückforderung aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.

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